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Berliner Testament - Als Ehepaar gemeinsam Vorkehrungen treffen

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Häufig glauben Eheleute, dass nach dem Tod eines Ehegatten dessen gesamtes Vermögen automatisch auf den anderen Teil übergeht. Gerade wenn Kinder im Spiel sind, ist dem jedoch nicht so. Eine Lösungsmöglichkeit stellt das Berliner Testament dar, welches ausschließlich Ehegatten und Lebenspartner aufsetzen können.

Was genau ist ein Berliner Testament?

Ein Berliner Testament ist eine speziell auf Eheleute und Lebenspartner zugeschnittene gemeinsame letztwillige Verfügung, durch welche sich die jeweiligen Partner zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Darüber hinaus wird bestimmt, an wen das Vermögen nach dem Tod beider Ehepartner fallen soll.

 

Ein vereinfachtes Beispiel: Frau und Herr Müller sind seit 40 Jahren verheiratet und haben eine Tochter. Sie haben zudem vor drei Jahren ein Berliner Testament aufgesetzt. Nun verstirbt Herr Müller. Da durch das Berliner Testament Frau Müller als Alleinerbin eingesetzt wurde, erbt Sie zunächst das gesamte Vermögen von Herrn Müller. Als sie fünf Jahre später ebenfalls verstirbt, erbt die Tochter des Ehepaars wiederum das noch vorhandene Vermögen, da sie im Berliner Testament als Schlusserbin eingesetzt wurde.

Warum ein Berliner Testament aufsetzen?

Das Berliner Testament soll einen Interessensausgleich zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern oder anderen gesetzlichen Erben des Verstorbenen schaffen.

 

Gäbe es kein Testament und käme daher die gesetzliche Erbfolge zum Zuge, so würden etwa die Kinder des Verstorbenen neben dem überlebenden Ehepartner einen Teil des Vermögens erben. Hierdurch kann es allerdings dazu kommen, dass der noch lebende Ehegatte beispielsweise das gemeinsame Haus verkaufen muss oder anderweitig in finanzielle Not gerät. Um dem vorzubeugen, soll der überlebende Partner - vereinfacht gesagt - zunächst alles bekommen, damit er weiterhin wie gehabt leben kann und nicht Geld, Immobilien, Fahrzeuge und andere Vermögenswerte aufsplitten muss.

 

Andererseits sollen vor allem die Kinder des Paars natürlich nicht komplett unberücksichtigt bleiben. Aus diesem Grund werden sie im Berliner Testament zumeist ebenfalls als Erben eingesetzt, können ihr Erbe aber erst antreten, wenn auch der zweite Ehepartner verstorben ist. (Auch ein Dritter kann als Schlusserben eingesetzt werden; im Normalfall sind es jedoch die Kinder).

 

Sie möchten, dass Ihr Partner / Ihre Partnerin im Ernstfall abgesichert ist? Weitere Infos zum Erbrecht für Ehegatten finden Sie hier.

Welche Varianten des Berliner Testaments gibt es?

Wer sich über das Berliner Testament informiert, wird schnell auf die Begriffe "Einheitslösung" und "Trennungslösung" stoßen. Dies klingt zunächst vielleicht etwas kompliziert, dahinter verbirgt sich jedoch ein einfacher Gedanke: Wer soll durch das Testament vordergründig abgesichert werden?

 

1. Einheitslösung: Hierbei wird der überlebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt. Dadurch werden die Kinder oder andere nahe Verwandte zunächst enterbt. Sie können aber als Schlusserben benannt werden, sodass sie das Vermögen der Eheleute nach dem Tod des zweiten Ehepartners erhalten.

Bei dieser Lösung verschmelzen die Vermögen der Ehepartner miteinander. Der Überlebende kann so seinen Lebensstandard halten und das nun einheitliche Vermögen vollumfänglich eigenständig verwalten. Problematisch ist jedoch, dass er es theoretisch auch komplett für sich allein nutzen könnte. So würden die Schlusserben unter Umständen gar nichts oder sogar Schulden erben. Andererseits ist der überlebende Ehegatte besser abgesichert.

 

2. Trennungslösung: Wer eher den Lebensstandard seiner Kinder bzw. anderer vertrauter Personen schützen möchte, der sollte über die Trennungslösung nachdenken. Hierdurch wird der überlebende Ehegatte "nur" als Vorerbe, nahe Verwandte oder andere Personen als Nacherben eingesetzt. Die Vermögen beider Ehepartner bleiben so streng getrennt und der überlebende Partner darf nur sehr eingeschränkt über den Vermögensanteil des Verstorbenen verfügen.

 

Das Thema "Einheits- oder Trennungslösung" ist ein wenig kompliziert, sollte jedoch auf jeden Fall im Hinterkopf behalten werden, damit Ihr letzter Wille auch wirklich umgesetzt werden kann. Welche Lösung Sie letztendlich wählen, sollte klar im Wortlaut Ihres Testaments erkennbar sein. Bitte wenden Sie sich an unsere Kanzlei, um eventuelle Verständnisprobleme aus dem Weg zu schaffen.

Bedacht werden muss bei beiden Modellen zudem der sogenannte "Pflichtteil" der gesetzlichen Erben. Dieser steht ihnen auch im Falle eines Berliner Testaments zu. Die Forderung des Pflichtteils kann zwar durch eine "Pflichtteilsstrafklausel" erschwert, jedoch nicht komplett verhindert werden.

Wie berät ein Anwalt für Erbrecht?

Ein Anwalt für Erbrecht kann Sie zunächst dahingehend beraten, ob ein Berliner Testament in Ihrem Falle überhaupt sinnvoll wäre oder beispielsweise steuerliche Nachteile hätte. Darüber hinaus hilft ein Rechtsanwalt bei der Formulierung Ihres letzten Willens und fügt gegebenenfalls Klauseln wie "Pflichtteilsstrafklauseln" oder "Wiederverheiratungsklauseln" hinzu, durch welche Sie individuelle Vorkehrungen treffen können und stets auf der sicheren Seite sind. Des Weiteren ist ein Testament an bestimmte Formvorschriften geknüpft. Wenden Sie sich an einen Erbrechtsanwalt, damit dieser überprüft, ob Sie alle formellen Vorgaben eingehalten haben.

Das Erbrecht stellt einen Interessensschwerpunkt unser Kanzlei in Magdeburg dar. Wir möchten Sie daher herzlich einladen, sich mit uns in Verbindung zu setzen, wenn Sie daran denken, ein Berliner Testament aufzusetzen. Gerne beraten wir Sie und Ihre/n Partner/in vollumfänglich zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten.