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Pflichtteil - Ausgleich für enterbte Verwandte und Ehegatten

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Obwohl Sie Ihren Vater gepflegt haben, wurden Sie nicht im Testament bedacht? Oder hat Ihre Schwester das gesamte Vermögen Ihrer Mutter geerbt und Sie sind leer ausgegangen? Das Erbe stellt oftmals ein wahres Pulverfass dar und führt bei nahen Verwandten häufig zu Gefühlen der Ungerechtigkeit. Hierdurch können Familien in ernsthafte Schwierigkeiten geraten oder sich sogar komplett zerstreiten.

Was ist der Pflichtteil im Erbrecht?

Um oben genannten Situationen ein wenig vorzubeugen, hat der Gesetzgeber den sogenannten "Pflichtteil" eingeführt. Hierdurch erhalten nahe Verwandte wie etwa die Kinder des Erblassers oder dessen Ehegatte einen gewissen Anteil am Erbe, obwohl sie eigentlich nicht im Testament oder Erbvertrag vorkommen, also enterbt wurden. Ein Pflichtteilsanspruch entsteht aber auch, wenn ein gesetzlicher Erbe sein Erbe ausschlägt.

Darüber hinaus ist es möglich, einen Pflichtteilsverzicht zu erklären. Dies kommt häufig im Falle eines durch Eheleute errichteten "Berliner Testaments" vor. Hierdurch werden etwa die Kinder der Erblasser zunächst enterbt und der überlebende Ehepartner wird Alleinerbe. Stirbt auch der zweite Ehegatte, erhalten die Kinder (oder eine andere als Schlusserbe eingesetzte Person) das noch verbleibende Vermögen. Nach Versterben des ersten Ehepartners hätten die Kinder eigentlich einen Pflichtteilsanspruch. Um das Vermögen des überlebenden Elternteils zu erhalten, verzichten sie jedoch häufig auf die Geltendmachung Ihres Pflichtteils.

Wer hat Anrecht auf einen Pflichtteil?

Da der Pflichtteil die grundrechtlich geschützte Testierfreiheit begrenzt, kann er nicht von jedermann, der sich durch das Testament des Erblassers übergangen fühlt, eingefordert werden. Vielmehr setzt der Gesetzgeber hier die Testierfreiheit gegen das ebenfalls hohe Gut des Schutzes von Ehe und Familie. Aus diesem Grund kann nur ein sehr eingeschränkter Personenkreis den Pflichtteil verlangen.

Dieser Personenkreis setzt sich wie folgt zusammen:

  • Kinder
  • Ehegatten/eingetragene Lebenspartner
  • Eltern, Enkel und Urenkel (nur wenn keine Erben, die im Falle der gesetzlichen Erbfolge vorrangig erben würden, vorhanden sind)

Wie hoch ist der Pflichtteil? Wie wird er berechnet?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte derjenigen Summe, die der Enterbte im Falle einer gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte. Zur Ermittlung Ihres Pflichtteils müssen Sie also auch immer alle weiteren gesetzlichen Erben miteinbeziehen.

 

Beispiel: Frau Kaufmann verstirbt mit 80 Jahren. Sie hinterlässt zwei Töchter, Maria und Eva. Ihr Vermögen beläuft sich auf 100.000 Euro. Da sich Maria immer aufopferungsvoll um sie gekümmert hat, hat Frau Kaufmann sie in ihrem Testament als Alleinerbin eingesetzt. Eva wurde also enterbt.

Gäbe es kein Testament, so würden Maria und Eva als Erben 1. Ordnung zu gleichen Teil erben, also jeweils 50.000 Euro. Da Maria jedoch Alleinerbin ist, erhält sie den gesamten Nachlass. Sie muss Eva allerdings die Hälfte ihres ihr gesetzlich zustehenden Erbes ausbezahlen. Eva würde also 25.000 Euro erhalten.

Kann der Pflichtteil "umgangen" werden?

Der Pflichtteil kann nur in ganz besonderen Fällen entfallen und nur dann, wenn dies ausdrücklich im Testament festgehalten wurde. Bei der Durchsetzung eines solchen Härtefalls kann Ihnen ein Anwalt für Erbrecht behilflich sein.

Bitte beachten Sie zudem, dass der Pflichtteil im Normalfall nicht durch eine vorherige Schenkung an den Erben Ihrer Wahl umgangen werden kann. Hier wird vielmehr ein Pflichtteilergänzungsanspruch fällig, sollte die Schenkung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen. Erfolgt die Schenkung beispielsweise ganz kurz vor dem Tode des Erblassers, so wird diese zu 100% auf den Pflichtteil angerechnet.

Warum zum Anwalt für Erbrecht gehen?

Erbrechtliche Fallgestaltungen stecken oftmals voller Emotionen und führen nicht selten zu Familienstreitigkeiten. Aus diesem Grund ist es ratsam, sich im Falle einer Enterbung an eine neutrale Person zu wenden, welche Ihnen Ihre Rechte ohne persönliche Betroffenheit darlegt. Eine solche Person kann ein Anwalt für Erbrecht sein.

 

Ein Schwerpunkt unserer Kanzlei in Magdeburg liegt auf erbrechtlichen Fällen. Durch jahrelange praktische Erfahrung auf diesem Gebiet habe ich als Anwalt für Erbrecht zahlreiche Mandanten vertreten und feststellen können, wie wichtig es für diese war, eine gewisse Anerkennung beispielsweise in Form eines Pflichtteilsanspruchs sowie (rechtliches) Gehör zu erhalten. So konnten sie den Trauerfall sowie die Enterbung häufig besser verarbeiten. Ich möchte Sie daher ebenfalls dazu einladen, unsere Kanzlei aufzusuchen, wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden und Ihren Pflichtteilsanspruch einfordern bzw. sogar einklagen möchten.