rechtsgebiete-header

Erbfolge - Was bekommt wer mit und ohne Testament?

divider-mit-logo-element

Wer erbt nach meinem Tod mein Haus, mein Geld und mein Auto? Mein ungeliebter Bruder, meine geschiedene Frau, meine Tochter? Besonders bei der Erbfolge ohne Testament bestehen häufig Unsicherheiten, wem im Erbfall welcher Erbteil zusteht.

Eine Lösung wäre, den letzten Willen niederzuschreiben, eine andere, Genaueres über die sogenannte gesetzliche Erbfolge zu erfahren. So können Sie feststellen, ob diese Regelung Ihren Vorstellungen entspricht und genau die Personen erben, die Sie auch wirklich beerben wollen.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge geregelt?

Ist kein Testament vorhanden, so kommt die sogenannte "gesetzliche Erbfolge" zum Zuge. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Hier werden alle gesetzlichen Erben und ihr Erbteil genau aufgeführt. So wird zunächst klar, dass die gesetzliche Erbfolge vom Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen abhängt und dass nahe Verwandte wie beispielsweise die eigenen Kinder entfernte Verwandte wie etwa Cousins von der Erbfolge ausschließen.

Um zu klären, welcher Verwandte ein Recht auf das Vermögen des Erblassers hat, unterteilt das BGB alle Familienmitglieder in sogenannte "Ordnungen":

 

  1. Ordnung: Kinder und Enkel
  2. Ordnung: Eltern, Geschwister und Nichten/Neffen
  3. Ordnung: Großeltern und Onkel/Tanten

 

Beispiel: Herr Meier verstirbt mit 90 Jahren. Er hinterlässt einen Sohn, hat aber auch noch einen Bruder. Herr Meier hat kein Testament aufgesetzt. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erbt nun Herr Meiers Sohn als Erbe 1. Ordnung dessen gesamtes Vermögen. Da Herr Meiers Bruder "nur" Erbe 2. Ordnung ist, wird er von der Erbfolge ausgeschlossen.

 

Bitte beachten Sie zudem, dass auch dem Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht zukommt, welches jedoch gesondert geregelt ist. Hierdurch erhält der Ehepartner beispielsweise neben Erben der 1. Ordnung ein Viertel des Vermögens des Verstorbenen. Diese Quote erhöht sich um ein weiteres Viertel, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

 

Beispiel: Frau Schmitt verstirbt mit 70 Jahren. Sie hinterlässt einen Ehemann, mit dem Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und eine Tochter. Als Erbin 1. Ordnung hat zunächst die Tochter von Frau Schmitt einen Anspruch auf das Erbe. Ihr Erbteil wird jedoch um die Hälfte gekürzt, da Frau Schmitts Ehemann ebenfalls ein Anrecht auf 50% des Erbes hat.

 

Zum besseren Verständnis wurden einfache Beispiele gewählt. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem individuellen Fall an unsere Kanzlei, sodass wir gemeinsam berechnen können, welche Summe welchem Verwandten zusteht.

Kann die gesetzliche Erbfolge durch ein Testament geändert werden?

In Deutschland gilt die sogenannte "Testierfreiheit". Dies bedeutet, dass Sie grundsätzlich frei entscheiden können, wem Sie Ihr Vermögen nach Ihrem Tode vermachen. Setzen Sie also ein Testament auf, so können Sie genau den Personen Ihr Vermögen vererben, die es Ihrer Meinung nach auch wirklich bekommen sollen - sei es ein enger Verwandter, Ihr guter Freund oder ein gemeinnütziger Verein.

 

Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass Sie Ihre nahen Verwandten enterben können. Ist ein Testament vorhanden, so greift die gesetzliche Erbfolge nämlich nicht mehr. Beachten Sie jedoch, dass beispielsweise enterbten Kindern oder Ehegatten ein Pflichtteil zusteht. Sie können also Ihre Abkömmlinge, Eltern oder Ihren Ehegatten im Normalfall nicht komplett von Ihrem Vermögen fernhalten.

In welchen Fällen kann eine Beratung beim Rechtsanwalt sinnvoll sein?

Eine Beratung ist in erbrechtlichen Fällen immer dann sinnvoll, wenn Sie genau wissen wollen, wer wie viel erben wird, oder auch wenn Sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen und ein Testament aufsetzen wollen, jedoch nicht genau wissen, wie Sie anfangen sollen und welche Vorschriften zu beachten sind. Kurz gesagt, bitte schauen Sie in unserer Kanzlei vorbei, wenn Unsicherheiten bezüglich der Erbfolge mit und ohne Testament bestehen.

Als Anwalt für Erbrecht erkläre ich Ihnen gerne, was Sie tun sollten, damit genau die Personen erben, die Ihrem letzten Willen entsprechen. Gerne berate ich auch Ehegatten, die beispielsweise ein Berliner Testament errichten möchten. Gemeinsam können wir ein Dokument aufsetzen, welches allen Formvorschriften entspricht und unter Umständen Klauseln enthält, die Ihrem individuellen Fall entsprechen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.