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Am 28.02.2014 ist die Europäische Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Die Richtlinie ist am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten und muss innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 15.07.2015 seinen Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vorgelegt. Das Gesetz soll am 21.03.2016 in Kraft treten.

Der Gesetzentwurf enthält u.a. Regelungen zum Widerrufsrecht.

Nach dem Gesetzentwurf soll der Beginn der Widerrufsfrist bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ausschließlich an die Erteilung der vertraglichen Widerrufsinformation und nicht mehr zusätzlich an die Erfüllung der weiteren vertraglichen Pflichtangaben knüpfen.

Für Verträge, die nach dem 20.03.2015 geschlossen werden, ist vorgesehen, dass das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt.

Für derzeitig bestehende Verträge mit fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung könnte die Möglichkeit zur Erklärung des Widerrufs eingeschränkt oder vollständig genommen werden. Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, vorsorglich vor Ablauf des Kalenderjahres 2015, sollten bestehende Verträge überprüft werden, damit Rechtsnachteile durch Fristablauf vermieden werden.

Urteil des BGH vom 11.03.2022 - V ZR 77/21 - Heilung eines Mangels der Einberufung zur Eigentümerversammlung durch Nichtberechtigten durch Teilnahme aller Wohnungseigentümer.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2019 - 9 AZR 541/15 - Arbeitgeber müssen über nicht genommenen Urlaub aufklären.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 - Ein Aufhebungsvertrag kann wegen Missachtung des Gebots fairen Verhandelns bei Zustandekommen des Vertrages unwirksam sein.

Beschluss des OLG Köln vom 27.09.2018 - 15 U 104/18 - Ansprüche gegen die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch das Inverkehrbringen von PKW mit mangelhaftem Motor mit der den Mangel beinhaltenden Systemsteuerungssoftware.